Für den Ortenaukreis wurde in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt die nachfolgende Regelung getroffen:
Falls Hausunterricht notwendig ist - bei längerfristig erkrankten Kindern und Jugendlichen ohne oder nach einem Krankenhausaufenthalt - gibt es folgende Möglichkeiten:
Hausunterricht erhalten Schüler ab einer Krankheitsdauer von 8 Wochen. Ist absehbar, dass der Schüler mehr als acht Wochen der Schule fernbleiben muss, kann Hausunterricht schon vor Ablauf dieser Zeitspanne erteilt werden.
Vorgehen
Der Antrag für Hausunterricht wird von den Eltern bei der Schulleitung der Heimatschule gestellt. Der Antrag wird an das Staatliche Schulamt weitergeleitet. Eine Kopie davon geht von dort an die Schule für Kranke.
Dem Antrag ist ein ärztliches Attest über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung beizufügen.
Das Staatliche Schulamt klärt in Absprache mit der Schule für Kranke die Organisation des Hausunterrichts. Auch wenn die Schule für Kranke nicht den Unterricht erteilt, erhält sie nachrichtlich die Information über die getroffene Regelung, um auf diese Weise einen Überblick über alle chronisch kranken Kinder im Ortenaukreis zu bekommen.
Zuständig beim Staatlichen Schulamt ist Herr Schulrat Böhler.
Anschrift
Staatliches Schulamt Offenburg
Postfach 2453
77609 Offenburg
Tel.: 0781-120 301 19